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AllgemeinesSeit dem 01.07.2004 gilt für die Gebühren von Rechtsanwälten das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Anwaltliche Gebühren werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandwert). Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Gebühren in sozialrechtlichen, strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Angelegenheiten. Diesen werden nicht nach dem Gegenstandswert berechnet. Hier entstehen sogenannte Betragsrahmengebühren.Der Anwalt kann aber gemäß § 4 RVG schriftlich mit seinem Mandanten eine gesonderte Gebührenvereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung kann u.a. eine Pauschalgebühr zum Ziel haben oder auch eine Gebühr nach Zeitaufwand beinhalten. Zu den bereits erwähnten Gebührentatbeständen kommen weitere Gebühren (Kopierkosten, Auslagenpauschale, Fahrtkosten etc.) sowie die Umsatzsteuer. |