Kosten

Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich soll jedem die Möglichkeit eröffnet sein, zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen den Rechtsweg zu bestreiten. Dies darf nicht an fehlendem Vermögen oder Einkünften scheitern. Es kommt daher ggf. die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe genannt) in Betracht. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei von zwei Voraussetzungen abhängig:

1. wirtschaftliche Verhältnisse
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie ALG II oder Sozialhilfe beziehen, kann aber auch in darüber hinaus gehenden Fällen im Einzelfall in Betracht kommen, wenn Ihr Einkommen niedrig ist oder hohe laufende Kosten das verfügbare Einkommen erheblich schmälern. Selbst in Fällen, wo Vermögen wie ein Eigenheim vorhanden ist, kann es dabei zu einer Bewilligung der Prozesshilfe kommen, ggf. unter der Auflage einer Ratenzahlung.

2. hinreichende Aussicht auf Erfolg
Prozesskostenhilfe ist ferner davon abhängig, dass das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies prüft das Gericht, welches sich mit dem Verfahren befasst, auf Antrag Ihres Rechtsanwalts.

Sofern Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, befreit Sie dies von den Ihnen entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. von den Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes sowie den Gerichtskosten, nicht jedoch im Falle des Unterliegens hinsichtlich der Kosten der Gegenseite.

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